Rechtsanwaltskanzlei
Matthias Teichner
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Tätigkeitsschwerpunkt: Arzthaftungsrecht und Medizinrecht
 
 
Kosmetische Eingriffe
 
 

Seit geraumer Zeit häufen sich Schadenfälle im Zusammenhang mit kosmetischen Eingriffen, die von meiner Kanzlei bearbeitet werden. Die Mandantinnen beklagen unschöne, teilweise unübersehbar katastrophale Operationsergebnisse.

Neben dem Verdacht der Falschbehandlung (fehlende Qualifikation; fehlerhafte (Zeit-) Planung; falsche Durchführung usw.) wird häufig eine unzureichende Aufklärung (allgemeine Risiken; spezielle, individuelle Risiken bis an die Grenze der Kontraindikation) moniert. Hinzu kommen Abrechnungsprobleme, bis hin zum Verdacht auf Abrechnungsbetrug.

Ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren (Vorverfahren) bringt meistens die gewünschte, schnelle Klarheit: der / die Sachverständige bestätigt den Vorwurf der Falschbehandlung. Die Risiken für einen etwaigen Zivilprozess (Hauptverfahren) können danach besser abgeschätzt werden, sofern es die Gegenseite trotz des Ergebnisses der Beweissicherung hierauf ankommen läßt. Die Mandantinnen können sich nach der Beweissicherung nachoperieren lassen, wenn ihnen dies finanziell möglich ist.

Operative Fettabsaugungen sind seit einiger Zeit regelrecht in Mode. Das weiß auch die Ärzteschaft, die angesichts der allgemein bekannten Kostensituation nach neuen und zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten Ausschau halten muss (!). In entsprechenden Kursen werden Qualifikationen erworben, die jedoch nicht alle "geschützt" sind, wie etwa der des "Plastischen Chirurgen". Man kann Interessierten nur dazu raten, sich ausgiebig umzuhören, bevor man sich – für teueres, eigenes Geld – operativ verschönern lässt.

In mehreren Fällen, die derzeit von mir bearbeitet werden, richten sich die Ansprüche gegen einen Arzt für Chirurgie, der in Hamburg für eine Klinik (GmbH) tätig war, die seiner Ehefrau gehörte; diese ist ebenfalls Ärztin und fungierte, jedenfalls noch bis vor kurzem, als Geschäftsführerin der Firma. In drei dieser Schadenfälle wurde uns mitgeteilt, dass "versehentlich" keine Haftpflichtversicherung bestünde. Dies wurde der Ärztekammer Hamburg gemeldet, woraufhin ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Arzt eingeleitet wurde; denn Ärzte sind - genau so wie z.B. Rechtsanwälte - berufsrechtlich dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Leider wird die Einhaltung dieser Berufspflicht von Seiten der Ärztekammer Hamburg nicht überwacht (!).

Ganz offensichtlich ist der betreffende Arzt - der kein Facharzt für Plastische Chirurgie ist, obgleich die Firma in der Vergangenheit im Hamburger Branchenbuch unter dieser Rubrik firmierte - nicht ausreichend qualifiziert, die Operationen standardgemäß und mit der geboteten Sorgfalt durchzuführen. Dies gilt in einem Fall - nachweislich - auch für operative Brustverkleinerungen.

Mittlerweile ist der erwähnte Arzt vom Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden (Urteil vom 03.03.2003, Az. 614 KLs 33 / 02). Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daneben wurde ein eingeschränktes Berufsverbot (für kosmetische Operationen) für den Zeitraum von 4 Jahren verhängt.

Ganz aktuell werden 4 Schadenfälle bearbeitet, die sich gegen einen Facharzt für Kieferchirurgie richten. Dieser hat bei meinen Mandanten Fettabsaugungen und Haartransplantationen durchgeführt. Die schlechten Ergebnisse lassen den Schluss darauf zu, dass die Techniken nicht beherrscht werden (learning by doing?). Auch dieser Arzt scheint über keine Haftpflichtversicherung zu verfügen!

 
 
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